Das Aktionsbündnis Urheberrecht
für Bildung und Wissenschaft und seine Ziele

In the German copyright law so far the legislator has basically considered the interests of the industry rightholders for a commercial use of digital media during the implementation of the EC Copyright Directive 2001/29/EC. But the public in science and education is not allowed to use the new potentials of the information society as they need them. Six main German science organisations, more than 230 scientific societies and institutions and more than 3100 distinguished scientists and educa-tors have established the Alliance for Copyright in Education and Science to change this unbalanced situation. The aims of this movement for a better copyright law will be explained in this paper: In a digital and networked information society everyone should have access to world-wide information at any time and from everywhere for educational and scientific purposes.

Zentrales Interesse der Bürger in einer digitalen Informationsgesellschaft ist der offene Zugang zu Information und Wissen für politische Partizipation, Bildung, Wissenschaft und Kultur. Von der Novellierung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (UrhG) sollte man daher erwarten, dass es diesen Interessen der Bürger Rechnung trägt. Leider wird der Bürger in diesen Erwartungen von der rot-grünen Bundesregierung gründlich enttäuscht: Schon in der UrhG-Novelle vom 10.09.2003, die als »1. Korb« einer Reihe von Novellierungsschritten beschlossen wurde (BGBl. I S. 1774), werden vor allem die Rechte der Verwerter von Urheberrechten – wohl bemerkt: nicht die Rechte der Urheber, Autoren und Kreativen selbst! – einseitig gestärkt. Die Rechte der Allgemeinheit zur Nutzung digitaler Medien und Werke wurden dagegen erheblich eingeschränkt. Auch im »2. Korb«, der seit dem 27.09.2004 als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vorliegt[1], wird diese Tendenz fortgesetzt. Das gilt vor allem auch für die Nutzung zu Zwecken von Bildung und Wissenschaft.

Zur Erläuterung seien hier nur drei Beispiele genannt:

  1. Mit dem § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) wird – wenn auch unter sehr einschränkenden Bedingungen – zunächst für zulässig erklärt, veröffentlichte (kleine) Teile eines Werkes in passwortgeschützten Intranets »zur Veranschaulichung im Unterricht« oder zu Forschungszwecken »für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen« zugänglich zu machen. Dieser Paragraph schafft die urheberrechtliche Grundlage für das mit dreistelligen Millionenbeträgen von Bund und Land geförderte eLearning in Schulen und Hochschulen und für die netzbasierte wissenschaftliche Zusammenarbeit in Forschungsprojekten.
    Diese Regelung hat allerdings – einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte! – ein Verfallsdatum: Nach § 137k UrhG ist der § 52a nach dem 31.12.2006 nicht mehr anzuwenden. Das heißt, der netzbasierte Einsatz neuer Medien zur Verbesserung der Qualität von Unterricht und Lehre in Schulen und Hochschulen sowie in wissenschaftlichen Kollaborationssystemen verliert in knapp 2 Jahren seine Rechtsgrundlage. Die Potenziale der neuen Medien dürfen dann in dieser Weise für Bildung und Wissenschaft nicht mehr genutzt werden.

  2. Zur Informationsversorgung der Wissenschaft betreibt das deutsche Bibliothekssystem – aufgebaut mit erheblichen öffentlichen Mitteln – den leistungsfähigen Kopienversanddienst subito. Zum Beispiel kann ein Studierender oder Diplomand darüber in kürzester Zeit Kopien von wissenschaftlichen Artikeln beziehen, die er für einen Fachvortrag oder die Diplomarbeit benötigt – für circa 3 € pro Artikel. Der Bundesgerichtshof hat 1999 diesen Informationsdienst ausdrücklich für zulässig und notwendig erklärt.
    Das Bundesministerium der Justiz will nun diese Selbstversorgung der Wissenschaft radikal einschränken (§ 53a) und nur noch für die Fälle gestatten, in denen die Artikel nicht über »Pay-per-View«-Angebot von einem Verlag zu beziehen sind. Die Verlage – allen voran Elsevier – verlangen dafür aber zehnfach höhere Preise. Welcher Student kann sich unter solchen Bedingungen künftig noch die notwendige Literatur leisten? Zumal künftig die Quellen nicht mehr gesichtet werden können, weil sie verschlüsselt sind. Es droht ein »digital divide« und ein Zusammenbruch der wissenschaftlichen Informationsversorgung in Deutschland.

  3. Mit der neu eingeführten Schrankenregelung § 52b ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus Bibliotheksbeständen an elektronischen Leseplätzen »zur Forschung und für private Studien« zugänglich zu machen. So sehr auch zu begrüßen ist, dass zum Beispiel interessante, bisher schwer zugängliche Archivalien digitalisiert und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, so absurd ist in einer vernetzten Informationsgesellschaft, dass dies alles nur »in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken« geschehen darf: Der Nutzer kann auf diese Informationen nicht unabhängig von Ort und Zeit über das Netz zugreifen, sondern er muss persönlich in die Räume der Bibliothek gehen, hoffen, dass er dort einen freien »elektronischen Leseplatz« vorfindet, und darf nur dort diese Informationen ansehen. Warum für derlei umständliche Informationsversorgung auch noch eine Vergütung gezahlt werden soll, bleibt völlig unerfindlich, da die Bibliothek jedes Werk nur an so vielen digitalen Plätzen anbieten darf, wie analoge Exemplare davon im Bestand vorhanden sind.
    Für das BMJ »erhalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien und die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gefördert.«

Auch der Referentenentwurf vom 27.09.2004 sieht Information vor allem als Ware, die von Wirtschaftsunternehmen vermarktet werden soll. Mit den digitalen Techniken sollen hier neue, bedeutende Geschäftsfelder erschlossen werden. Für Zwecke der Bildung und Wissenschaft dürfen die Potenziale der digitalen Medien dagegen nicht in der gebotenen Weise genutzt werden. Dabei liegen gerade hierin die großen Chancen für die künftige Entwicklung unserer Gesellschaft. Denn wer Bildung und Wissenschaft die Tür zur digitalen Wissensgesellschaft versperrt, verbaut uns allen – auch der Wirtschaft – in Deutschland die Zukunft!

Anfang Juli 2004 hat sich daher das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft <www.urheberrechtsbuendnis.de> formiert, um den Bereichen Bildung und Wissenschaft mehr Gehör bei der weiter notwendigen Novellierung des Urheberrechtsgesetzes zu verschaffen und im nun anstehenden »2. Korb« für mehr Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Rechteverwerter und denen der Allgemeinheit zu sorgen.

Wie sehr die bisherigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf Unverständnis und Empörung stoßen, lässt sich gut an der rasanten Entwicklung des Aktionsbündnisses ablesen: In nur 7 Monaten haben sich darin (Stand 17.03.2005) 230 wissenschaftliche Fachgesellschaften, Verbände und Einrichtungen, Universitäten und Schulen zusammengeschlossen. Über 3100 Persönlichkeiten aus Bildung und Wissenschaft sind beigetreten und auch die 6 großen Wissenschaftsorganisationen Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Hochschulrektorenkonferenz sowie der Wissenschaftsrat unterstützen diese Initiative mit Nachdruck. Alle haben die am Schluss dieses Beitrags wiedergegebene Göttinger Erklärung vom 5. Juli 2004 unterzeichnet, in der das Aktionsbündnis seine Ziele niedergelegt hat.

Täglich schließen sich neue Fachgesellschaften und Persönlichkeiten dem Aktionsbündnis an. Wer die Ziele des Bündnisses unterstützt, ist zur Unterzeichnung der Göttinger Erklärung und zur aktiven Mitwirkung herzlich eingeladen!

Seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum »2. Korb« setzt sich die Lenkungsgruppe des Aktionsbündnisses intensiv mit dieser Rechtsproblematik auseinander. Am 26. November 2004 hat das Bündnis eine ausführliche Stellungnahme vorlegt, die die Interessen von Bildung und Wissenschaft hervorhebt und konkrete Vorschläge für ein ausgewogenes Urheberrecht unterbreitet.[2] In den kommenden Monaten wird es vor allem darum gehen, das weitere Gesetzgebungsverfahren aktiv zu begleiten, unter den Parlamentariern in Bund und Länder für mehr Verständnis für die Belange der Nutzer aus Bildung und Wissenschaft zu werben und so dafür zu sorgen, dass die Rechte der Allgemeinheit im Urheberrecht angemessen berücksichtigt werden.

Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
vom 5. Juli 2004[3]

Vorbemerkung

Mit der Antwort auf die Frage »Wie zugänglich sind Wissen und Information?« wird entschieden über die Bildungs- und Entwicklungschancen jedes einzelnen Bürgers in der Informationsgesellschaft wie auch über die Chancen künftiger Generationen, auf dem vorhandenen Wissen aufbauen zu können. Die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) getroffenen gesetzlichen Regelungen haben nachhaltigen Einfluss darauf, ob sich in unserer Gesellschaft offene, vernetzte Kommunikations- und Informationsstrukturen entwickeln können. Sie entscheiden damit auch über die Qualität unseres Bildungssystems, über die Inventionsfähigkeit der Wissenschaft und die Innovationskraft der Wirtschaft. Im globalen Wettbewerb sind sie die wesentlichen Faktoren für eine prosperierende soziale, kulturelle und ökonomische Entwicklung und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG in das Urheberrecht hat der Gesetzgeber bisher vornehmlich die Belange der Rechteverwerter zur kommerziellen Nutzung der digitalen Medien und der Netze als zusätzliche Vertriebswege berücksichtigt. Im Vordergrund standen vor allem die Vermeidung von Risiken für die private Rechteverwertung und nicht die Nutzung der mit den neuen technischen Medien verbundenen Chancen für die Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere für den Bereich von Bildung und Wissenschaft. Die Informationsgesellschaft bietet hier neue Potenziale der Wissensvermittlung und der Zusammenarbeit von Wissenschaftlern. Die Nutzung dieser neuen Möglichkeiten ist im globalen Kontext ein entscheidender Wettbewerbsfaktor.

Wir, die Unterzeichner, setzen uns dafür ein, dass diese Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar bleiben und nicht vorrangig zur privatwirtschaftlichen Vermarktung von Information restriktiv reguliert werden:

In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden!

Ziele

Bildung und Wissenschaft müssen die neuen Formen der Verbreitung und des Erwerbs von Wissen und Information ohne Behinderungen nutzen können. Die Schrankenregelungen im UrhG (insb. §§ 52a und 53 UrhG) stellen aber nicht mehr die notwendigen Privilegien für die Erfüllung der Aufgaben von Bildung und Wissenschaft positiv, klar verständlich und umsetzbar heraus, sondern sie sind durchsetzt von erheblichen Einschränkungen, die geeignet sind, weite Kreise von Bildung und Wissenschaft zu verunsichern oder gar zu kriminalisieren, statt ihnen Rechtssicherheit für ihre notwendige Arbeit zum Nutzen der Allgemeinheit zu bieten.

Schulen und Hochschulen haben den Einsatz neuer digitaler, vernetzter Medien für die Wissensvermittlung (eLearning) sowie zur Kommunikation und Kooperation mit großem Aufwand in einer Vielzahl von Projekten und mit erheblicher Förderung aus öffentlichen Mitteln durch Bund und Länder entwickelt und erfolgreich erprobt. In vielen Schulen und Hochschulen ist Nutzung netzbasierter Lernumgebungen inzwischen ein wichtiger Teil des regulären Lehrangebots. Die Qualität des Lernens und Lehrens kann dadurch nachhaltig verbessert werden. Auch für die berufliche Qualifizierung und Weiterbildung bieten Formen des eLearnings große Nutzungspotenziale. Daher ist es von herausragender Bedeutung, dass die Freiheit der Lehre und der Zugang zur Information in der Informationsgesellschaft nicht unangemessen eingeschränkt werden und für Lehrende und Lernende nachhaltig Rechtssicherheit besteht, eLearning in vollem Umfang und auch in Zukunft entwickeln und einsetzen zu können.

Wissenschaft und Forschung nutzen den Stand des Wissens und bauen darauf auf. Dies findet in ständigen kommunikativen Prozessen der Wissenschaftler in kleinen lokalen Teams sowie in einem weltweiten Informationsaustausch statt. Diese Informations- und Kommunika-tionsprozesse dürfen im Urheberrecht nicht durch restriktive Regelungen behindert werden. Der freie Zugang zur Information sowie ihre langfristige Sicherung, die Zugänglichkeit zum Wissen und zum kulturellen Erbe müssen gefördert und bewahrt werden. Denn die Leistungsfähigkeit der Wissenschaft ist direkt abhängig vom offenen Austausch der Erkenntnisse. Für die Wissenschaft und ihre Entwicklung sind dies Existenzfragen.

Die gesetzlichen Aufgaben der öffentlichen Informationseinrichtungen, der Bibliotheken, Mediatheken und Archive zur Versorgung der Gesellschaft mit Information müssen gestärkt, ihre Erfüllung verbessert und erleichtert werden. Dazu gehören auch und vor allem die nachhaltige Langzeitarchivierung und Zugänglichmachung der Informationsbestände dieser Einrichtungen in Verbünden unter Ausnutzung der modernen digitalen Kommunikations- und Informationssysteme. Nur so kann das kulturelle Erbe der Allgemeinheit nachhaltig gesichert und der weltweite Zugang garantiert werden.

Freier Zugang zu Information und Wissen muss nicht vergütungsfrei bedeuten. Es gilt, im Urheberrecht faire und ausgewogene Bedingungen gesetzlich so zu regeln, dass die Nutzung von geschützten Werken angemessen vergütet, aber gleichzeitig deren Zugänglichkeit für Zwecke der Bildung und Wissenschaft nicht behindert wird. Technische Schutzmaßnahmen, die Information aus Gründen der kommerziellen Gewinnmaximierung verknappen, zu tiefgreifenden Kontrollen bis in die Privatsphäre führen und eine sichere Langzeitarchivierung unmöglich machen, sind daher der falsche Weg. Sie behindern die freie Entfaltung von Bildung und Wissenschaft und damit auch die wirtschaftliche Entwicklung in unserer Gesellschaft. Die angemessene Vergütung der Rechteinhaber durch Pauschalregelungen und über Verwertungsgesellschaften hat in Deutschland gute Tradition und hat sich über Jahrzehnte bewährt. Auch für die Nutzungen im Internet sind entsprechende Systeme der kollektiven Kompensation realisierbar und allen Formen der Restriktion durch technische Maßnahmen vorzuziehen.

Wir sehen uns mit unseren Zielen in Übereinstimmung mit

Anhang

Über folgende Themen soll mit der Bundesregierung und den politischen Parteien in Bund und Ländern diskutiert werden:

  1. Die im Masterplan zur Informationsgesellschaft beschlossenen strategischen Ziele glaubwürdig zu verfolgen und das Urheberrechtsgesetz entsprechend konsequent zu novellieren.

  2. Das Urheberrecht ausgewogener zu gestalten, indem dort den für eine Wissensgesellschaft existenziellen Allgemeinwohlbelangen in Form der Privilegien für Bildung und Wissenschaft nachhaltig und durchsetzungsstark Geltung verschafft wird.

  3. Die notwendige Rechtssicherheit herzustellen, indem die für Laien nur noch schwer verständlichen und selbst für Juristen kaum verlässlich zu interpretierenden Schrankenbestimmungen im UrhG (insb. §§ 52a, 53) klar und nachvollziehbar formuliert werden.

  4. Die vom Bundesgerichtshof schon im Jahre 1999 angemahnte gesetzliche Absicherung des »Kopienversands auf Bestellung« für öffentliche Informationseinrichtungen, Bibliotheken, Mediatheken und Archive in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen.

  5. Den § 137 k UrhG (Wegfall des § 52 a zum Ende 2006) ersatzlos zu streichen und damit die Entwicklung und Nutzung netzbasierter Wissensvermittlung und Forschungskommunikation nachhaltig zu sichern.

  6. Das Prinzip der pauschalen Vergütung und deren Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften beizubehalten.

  7. Für Fälle, in denen Werke durch technische Maßnahmen geschützt sind, die Rechte der Schrankenbegünstigten insbesondere aus Bildung und Wissenschaft durchsetzungsstark und praxisgerecht auszugestalten (§ 95 b UrhG).

  8. Die Möglichkeiten für elektronische Archive zu verbessern: Öffentlich geförderte wissenschaftliche Einrichtungen sollten digitale Dokumente für den internen Gebrauch elektronisch archivieren dürfen.

  9. § 49 Absatz 1 UrhG um elektronische Pressespiegel zu erweitern. Elektronisches Sammeln von Presseartikeln im Volltext soll damit rechtmäßig gemacht werden, solange es ausschließlich einrichtungsintern bleibt.

Wo die Realisierung der oben genannten Forderungen und Vorschläge im Widerspruch zu Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG steht, fordern wir die Bundesregierung auf,

  1. sich bei der EU-Kommission – gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen EUMitgliedsstaaten – für eine Überprüfung der Richtlinie im Lichte der UN-Beschlüsse (Weltgipfel über die Informationsgesellschaft, Genf, 12.12.2003) einzusetzen und die entsprechende Novellierung der Richtlinie zu betreiben.

Wer sich dem Aktionsbündnis anschließen möchte, ist sehr willkommen. Er (oder sie) sollte diese Göttinger Erklärung unterzeichnen (alles Nähere ist unter <www.urheberrechtsbuendnis.de/unterzeichnen.html> zu finden), für weitere Unterzeichner werben und wo möglich die notwendige Lobbyarbeit auf allen politischen Ebenen aktiv unterstützen.

Hartmut Simon (Siegen)

Dr. Hartmut Simon
Universität Siegen
Medienzentrum
57068 Siegen
hartmut.simon@uni-siegen.de

(18. März 2005)


[1] <www.bmj.bund.de/media/archive/760.pdf> (16.03.05).
[2] <www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/AB_Urheberrecht_BuW_261104.pdf> (16.03.05).
[3] <www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html> (16.03.05).